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lounge5 GmbH
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Anschrift
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Lübarser Straße 40-46
13435 Berlin
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Telefon
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+49 (0) 30 - 84 85 12 00
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Telefax
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+49 (0) 30 - 84 85 12 50
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Internet
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www.lounge5.com, www.lounge5.de,
www.kreative-werbeartikel.de
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E-Mail
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werbeartikel@lounge5.com
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Geschäftsführer/-in
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S. Wiesemann, H.-J. Rakow, M. Wiesemann
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Zuständiges Gericht
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Amtsgericht Charlottenburg
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Handelsregisternummer
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HRB 111518
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USt-IdNr.
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DE257994328
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Haftungsausschluss
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werden, deutlich erkennbar bleibt.
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Die im Rahmen der Online-Formulare erhobenen Daten werden
zentral gespeichert und zur Nutzung im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
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Erklärung
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg
entschieden, dass der Betreiber einer Website für den
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sich die Verantwortlichen ausdrücklich von diesen Inhalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
lounge5 GmbH
Die Grundlage einer seriösen Geschäftsbedingung
sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern
Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Zur Vermeidung
von Missverständnissen und um Streitigkeiten vorzubeugen,
wollen wir gleichwohl für alle unsere Geschäftsvorfälle
einige Punkte ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen
vereinbaren und müssen zu diesem Zweck allen Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner widersprechen. Geschäftsbedingungen
unserer kaufmännischen Vertragspartner sind für
und nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich anerkannt
haben.
1. Angebot und Auftrag
Angebote von Auftragnehmern sind für die Dauer von
zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber unwiderruflich.
Angebote des Auftraggebers sind jederzeit widerruflich,
sofern sie nicht bereits vom Auftragnehmer schriftlich angenommen
wurden. Mündliche Aufträge und Angebote des Auftraggebers
sind schriftlich zu bestätigen. Im Zweifelsfall ist
ausschließlich das schriftliche Angebot oder der schriftliche
Auftrag maßgebend.
2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1 Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk).
Die Auftragserteilung selbst findet dabei formlos im Gespräch
bzw. per Telefon oder schriftlich statt. Vertragsgegenstand
ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie
die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des
Urheberrechtsgesetzes.
2.2 Die Arbeiten von lounge5 sind als persönliche geistige
Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt,
dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn
die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
2.3 Ohne Zustimmung von lounge5 dürfen die Arbeiten
einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original
noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung
auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.4 Die Werke von lounge5 dürfen nur für die vereinbarte
Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang
verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung
gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei
Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die
Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt
der Auftraggeber mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.
2.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. durch Nachauflage) oder
Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind
in jedem Fall honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung
von lounge5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, lounge5
bei Mehrfachnutzungen oder Wiederholungsnutzungen in Kenntnis
zu setzen.
2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte
an Dritte bedarf der Einwilligung von lounge5.
2.7 Über den Umfang der Nutzung steht von lounge5 ein
Auskunftsanspruch zu.
3. Honorar
3.1 Entwurf, Reinzeichnung sowie die Einräumung des
Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Die Vergütung
dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) Entwurfshonorar (visueller oder verbaler Entwurf/Konzept)
b) Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
3.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht
aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, steht
es lounge5 frei, nur ein Abschlagshonorar von mindestens
3/4 des vereinbarten Gesamthonorars zu berechnen.
3.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich nach der aktuellen
Preisliste von lounge5, die in den Geschäftsräumen
ausliegt. Als Richtwert gelten die Honorarempfehlungen des
Bundes Deutscher Grafik-Designer und des Gesamtverbandes
der Werbeagenturen.
3.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige
Tätigkeiten (auch Aufforderungen zu Präsentationen),
die lounge5 für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig.
3.5 Auftragsstornierungen sind nicht möglich. In jedem
Fall der vorzeitigen Auftragsbeendigung wird eine Stornogebühr
von 50% des vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sind
die bis zu dem Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Arbeiten
höher als die Stornogebühr, so berechnet lounge5
den angefallenen Aufwand. Alle Arbeiten, die über den
vereinbarten Auftrag hinaus gehen, berechnet lounge5 nach
der zum Zeitpunkt der Stornierung gültigen Preisliste.
3.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus
technischen, gestalterischen und anderen Gründen, und
seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar,
sie begründen auch kein Miturheberrecht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Leistungen von lounge5 sind unabhängig von
der Abnahme durch den Auftraggeber in jedem Fall in vollem
Umfang zur Zahlung pflichtig. lounge5 arbeitet in keinem
Falle kostenlos.
4.2 Spätestens bei Lieferung bzw. Fertigstellung ist
die Leistung erbracht. Sie ist ohne Abzug innerhalb von
14 Werktagen zur Zahlung fällig. Werden Arbeiten in
Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar
jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.
4.3 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4.4 Bei Zahlungsverzug kann lounge5 Verzugszinsen in Höhe
von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank
verlangen.
4.5 Für jede Mahnung berechnet lounge5 dem Auftraggeber
10,00 €.
5. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung
und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von
Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden nach
Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.2 Im Zusammenhang mit den Layout- oder Reinzeichnungs-arbeiten
entstehende technische Nebenkosten insbesondere für
spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc.
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.3 Laserausdrucke, Farbprints und Andrucke zu Präsentations-
oder Korrekturzwecken sind nicht im Auftrag enthalten und
vom Auftraggeber zu erstatten.
5.4 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber
zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich
sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
6. Fremdleistungen
6.1 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen,
Modellhonorare) oder die Vergabe von Fremdleistungen im
Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung,
Versand, Anzeigenschaltung, etc.) nimmt lounge5 nur aufgrund
einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen
Namen und auf dessen Rechnung vor.
6.2 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen
im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber von lounge5
von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
6.3 Die Vergütung für Zusatzleistungen und Fremdleistungen
(z.B. Druck, Litho, etc) regelt sich entsprechend §
3.2, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Verauslagte
Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen
und Nebenkosten sind Netto-beträge, die zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
6.4 Anpassungen der Produktionskosten bei einer produktionsbedingten
Mehrlieferung bzw. Minderlieferung von bis zu 10% hat der
Auftraggeber zu billigen und gegebenenfalls zu erstatten.
7. Mediaschaltungen
7.1 Bei Mediaschaltungen oder generell Buchung von Werbeflächen
oder Werbezeiten sind die entstehenden Kosten in jedem Fall
in vollem Umfang 14 Tage vor dem Termin (Ausstrahlungsbuchungsschluss,
Anzeigenschluss o.ä.) vom Auftraggeber im Voraus zu
zahlen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, so
ist lounge5 berechtigt vom Auftrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber trägt dann alle hierdurch entstandenen
Kosten, zzgl. einer Aufwandsentschädigung von 15% vom
Nettoauftragswert.
8. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
8.1 An den Arbeiten von lounge5 wird nur ein einjähriges
Nutzungsrecht für Deutschland eingeräumt, soweit
keine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Ein Eigentumsrecht
wird nicht übertragen.
8.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt
an lounge5 zurückzugeben.
8.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen
auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
8.4 Kosten für Lieferung und Kuriere, die in dem Zusammenhang
mit dem Auftrag auftreten, sind nicht im Auftrag enthalten
und vom Auftraggeber zu tragen.
9. Herausgabe von Daten
9.1 Daten, die im Zuge der Auftragserstellung gespeichert
werden, sind nur dann herauszugeben, wenn ihre Erstellung
der eigentliche Gegenstand des Auftrags ist. Dagegen sind
Arbeitsmittel, die lounge5 erstellt, um damit die eigentliche
vertragsgegenständliche Leistung erbringen zu können,
nicht herausgabepflichtig.
10. Korrektur und Produktionsüberwachung
10.1 Die Kosten für Änderungswünsche oder
Fehler, die nach Produktionsfreigabe auftreten, trägt
der Auftraggeber im vollem Umfang.
10.2 Vor Produktionsbeginn sind lounge5 Korrekturmuster
vorzulegen, sofern der Auftraggeber lounge5 nicht mit der
Produktionsüberwachung beauftragt hat.
10.3 Die Produktionsüberwachung durch lounge5 erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme
der Produktionsüberwachung ist lounge5 berechtigt,
nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der
Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen
zu erteilen.
11. Belege
11.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden lounge5
20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich und unaufgefordert
überlassen. lounge5 ist berechtigt, diese Muster zum
Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
11.2 lounge5 ist berechtigt, Entwürfe mit kleiner Schrift
zu signieren.
12. Besprechungsprotokolle
12.1 Erhält der Auftraggeber von lounge5 Besprechungs-,
Meetings- oder Telefon-Protokolle (Memos), dienen diese
lounge5 als verbindliche Arbeitsunterlage und gelten für
alle mündlich erteilten Aufträge als Auftragsbestätigung,
sofern sie nach Erhalt innerhalb von 3 Tagen (Werktagen)
unkorrigiert bleiben.
13. Haftung
13.1 lounge5 verpflichtet sich, in einer ihm nach den Vorschriften
des Rechtsberatungsgesetzes gestatteten Weise, auf die wettbewerbsrechtlichen
Risiken der geplanten Maßnahme hinzuweisen. Muss vor
Durchführung der Werbemaßnahme ein Rechtsrat
eingeholt werden, so werden die Kosten hierfür separat
berechnet.
13.2 Darüber hinaus stellt der Auftraggeber lounge5
von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus eventuellen
Verstoßen gegen wettbewerbsrechtliche Normen ergeben.
13.3 In keinem Fall haftet lounge5 für die in der Werbung
enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen
des Auftraggebers.
13.4 Für Fehler der Werbeeinschaltung haftet lounge5
nur insoweit, als sie selbst Ansprüche gegen die Werbedurchführenden
stellen kann. Haftungsbeschränkungen aufgrund der Einschaltverträge
(Mediaaufträge) gelten auch im Verhältnis zum
Auftraggeber. Für eigenes fahrlässiges Verhalten
und für vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten
eines seiner Angestellten bei der Vergabe von Mediaaufträgen
haftet Lounge5 nicht.
13.5 lounge5 haftet nicht für die urheberrechtliche
und waren-zeichenrechtliche Schutzfähigkeit von ihm
entworfener Gestaltungen, deren Prüfung allein der
Auftraggeber auf seine Kosten vorzunehmen hat. lounge5 haftet
schließlich auch nicht für Schäden, die
durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-, Ausstattungs-,
Namens- und Firmenrechte Dritter entstanden sind, es sei
denn, dass die Schäden allein auf ein Verhalten des
Ateliers zurückzuführen sind, von der der Auftraggeber
keine Kenntnis erlangt hat.
13.6 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung
der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit
von Bild und Text.
13.7 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen
in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen
und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
13.8 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung
obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im
Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen
an lounge5 stellt er diese von der Haftung frei.
14. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
14.1 Für lounge5 besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
14.2 Die lounge5 überlassenen Vorlagen (z.B. Texte,
Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet,
dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Die
Prüfung der Verwendung obliegt dem Auftraggeber.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des
Ateliers.
16. Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstand ist soweit zulässig Berlin.
17. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen
lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen
Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand: Januar 2008, Berlin
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